Er schildere das Verhalten der Polizei so, wie man es normalerweise mache. Weiter würden sich der Zeuge I.________ und die Ausführungen im Berichtsrapport in der Hinsicht widersprechen, wonach laut Zeuge der Beschuldigte 1 weggerannt sei, obschon im Berichtsrapport stünde, dass die Beschuldigte 2 weggerannt sei (S. 10 der Urteilsbegründung, pag. 173). Weiter lasse sich aus den Ausführungen des Zeugen kein eindeutiges Bild des Geschehensablaufs rekonstruieren.