Die Vorinstanz attestiert den Aussagen des Zeugen I.________ eine reduzierte Glaubhaftigkeit, weil sie einerseits ungenau seien und teilweise sogar vom Berichtsrapport abweichen würden (S. 9 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 172 f.). Es sei unlogisch, dass ein erfahrener Polizist sich nicht mehr an die Details der Anhaltung erinnere aber noch sehr gut wisse, dass sie sich mehrfach mündlich als Polizisten zu erkennen gegeben hätten. Demnach würden die Aussagen des Zeugen I.________ wie Mutmassungen wirken. Er schildere das Verhalten der Polizei so, wie man es normalerweise mache.