407, Z. 14 ff.). Überdies sei es auch nicht so gewesen, dass aus einer Distanz von zehn Metern gerufen worden sei, dass die Betroffenen stehenbleiben sollten. Man sei immer in der Nähe (pag. 408, Z. 5 ff.). Da die Beschuldigten ungeachtet der Rufe weitergegangen seien, sei versucht worden, die Beschuldigte 2 am Arm zu greifen (pag. 406, Z. 8 ff.). Aus Verhältnismässigkeitsüberlegungen werde bei einem ersten Anhalteversuch nicht allzu stark zur Sache gegangen. Die Beschuldigte 2 habe sich daraufhin sofort losgerissen und sei davongerannt (pag. 408, Z. 11 ff.), wobei sie schneller gewesen sei als der Beschuldigte 1 (pag. 406, Z. 10 ff.). In der Folge seien er und Polizist I.____