379, Z. 12 ff.). Diese sei nicht mit dem FWR-Formular identisch, welches vermutlich im Festnahme- und Warteraum ausgefüllt werde (pag. 379, Z. 31 f.). Die Leute, welche im Festnahme- und Warteraum arbeiten würden, seien selbst nicht draussen und würde das Geschehen daher nicht beobachten (pag. 379, Z. 40 f.). Zeugenaussage von Polizist E.________ Polizist E.________ wurde anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung vom 12. August 2021 als Zeuge einvernommen (pag. 403 ff.). Er gab zusammengefasst zu Protokoll, dass er den Berichtsrapport vom 19. April 2018 bis und mit der Anhaltung des Beschuldigten 1 bestätigen könne (pag. 404, Z. 26 f.).