381, Z. 41). Ob die Beschuldigte 2 im Moment, als sie auf sie zugegangen seien noch in ihre Richtung geschaut habe, könne er nicht mehr mit Gewissheit sagen, wobei er davon ausgehe, zumal man nicht ohne Grund wegrenne (pag. 377, Z. 18 ff.). Den Polizeiausweis habe man ihr nach dem Zugriff nicht zeigen können, weil sie sich gewehrt habe. Womöglich habe sie ihn im Moment gesehen, als sie den Polizeiausweis den umstehenden Leuten gezeigt hätten (pag. 378, Z. 3 ff.). Sobald man eine Person festnehme, werde anschliessend eine Anhaltekarte durch die Person, welche die Festnahme durchgeführt habe, ausgefüllt (pag. 379, Z. 12 ff.).