373, Z. 10 ff.). Anlässlich der Demonstration «F.________» habe er den Demonstrationszug in Zivil überwachen und allenfalls gezielte Anhaltungen vornehmen müssen (pag. 374, Z. 16; Z. 23 f.). Wenn man als Polizist in Zivil eingesetzt werde, habe man seine Bewaffnung, Pfefferspray, Handschellen und je nachdem den Einsatzstock sowie einen Funk dabei (pag. 374, Z. 43 f.). Am 7. April 2018 habe er sicher die Schutzweste getragen und allenfalls zusätzlich noch seine Waffe, ein Zusatzmagazin, Handschellen und Pfefferspray dabeigehabt (pag. 375, Z. 2 ff.). Zudem habe er ein Funkgerät bei sich gehabt (pag. 375, Z. 9).