Folglich hätten sie ihn festhalten und ihm Handschellen anlegen müssen (pag. 88, Z. 75 ff.). Der Beschuldigte 1 habe sich gegen die Kontrolle zur Wehr gesetzt, indem er versucht habe wegzulaufen, die Hände versperrt und allgemein nicht mitgemacht habe (pag. 89, Z. 95 f.). Zeugenaussage von Polizist D.________ Polizist D.________ wurde im Rahmen des oberinstanzlichen Beweisergänzungsverfahrens am 20. Juli 2021 vorgezogen einvernommen (pag. 370 ff.). Er gab im Wesentlichen zu Protokoll, dass er den Berichtsrapport vom 19. April 2018 bestätigen könne, soweit er sich daran zu erinnern vermöge (pag. 373, Z. 10 ff.).