Demnach hätten die Beschuldigten mehrmals Dinge nicht gehört oder nicht gesehen, welche auf eine Polizeiaktivität hätten schliessen lassen. Mit Blick auf das zuvor Gesagte gelangt die Kammer daher zum Schluss, dass die Aussagen der Beschuldigten glaubhaft sind, solange sie unumstrittene Details betreffen. Das Kerngeschehen wird dagegen von den Beschuldigten rudimentär und nicht lebensnah beschrieben. Infolgedessen sind die Aussagen der Beschuldigten diesbezüglich nicht glaubhaft. 11.3.4 Zeugenaussagen der Polizisten I.________, D.________ und E.________ Zeugenaussage von Polizist I.________ Polizist I.____