tigt ihnen gegenüber körperliche Gewalt angewandt haben sollen. Und insoweit ist nicht ersichtlich, weshalb man dann – wenn man sich so passiv und rechtmässig verhalten hätte – nicht von Anfang an doch wenigstens teilweise sich zur Sache äusserte. Insoweit fällt in den Aussagen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen (pag. 75 ff.; pag. 103 ff. AB2) auf, dass der Ablauf in freier Erzählung umfangreich und detailliert ausgefallen ist, wogegen dann die Anschlussfragen seitens der Staatsanwaltschaft doch eher karg und teilweise wenig plausibel/nachvollziehbar beantwortet wurden. Überdies ist an dieser Stelle zu erwähnen, dass beide Be-