Diese entscheidenden Punkte weisen mit Ausnahme des Umstands der deckungsgleichen und konstanten Wiedergabe durch die beiden Beschuldigten keinerlei Realkriterien auf. Entgegen der Ansicht der Verteidigung sowie der Vorinstanz kann selbst daraus keine Glaubhaftigkeit der Aussagen der beiden Beschuldigten abgeleitet werden. Vielmehr lässt sich die deckungsgleiche und konstante Wiedergabe durch die klare Verteidigungsstrategie der beiden Beschuldigten erklären. So haben beide anlässlich der polizeilichen Einvernahme von ihrem Schweigerecht Gebrauch gemacht (pag. 8; pag. 35 f. AB2). Dazu waren sie ohne Weiteres berechtigt (Art.