Demnach ist der Generalstaatsanwaltschaft insoweit zuzustimmen, wonach die Beschuldigten unumstrittene Gegebenheiten, wie namentlich das Ziehen am Hemd, das Zeigen des Stinkefingers, das Nachrennen sowie das Drücken der Faust in den Rücken, erlebnisbasierend zu schildern vermögen. Die entscheidenden Punkte, wie namentlich das Wissen um die polizeiliche Identität der Polizisten in Zivil, der Ablauf der Geschehnisse nach dem ersten Anhalteversuch bei der P.____