22 lebnisbasiert. Allerdings beschlagen diese Glaubhaftigkeitskriterien nicht das Kerngeschehen hinsichtlich der Hinderung einer Amtshandlung. Demnach ist der Generalstaatsanwaltschaft insoweit zuzustimmen, wonach die Beschuldigten unumstrittene Gegebenheiten, wie namentlich das Ziehen am Hemd, das Zeigen des Stinkefingers, das Nachrennen sowie das Drücken der Faust in den Rücken, erlebnisbasierend zu schildern vermögen.