Die Generalstaatsanwaltschaft brachte anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung vor, dass die Aussagen der Beschuldigten teils holzschnittartig seien. Obschon die Vorinstanz insbesondere dem Beschuldigten 1 konstante Aussagen attestiere, seien es Aussagen zu Punkten, welche nicht im Geringsten umstritten seien. Dazu komme, dass beide Beschuldigten demonstrationserfahren seien und genau gewusst hätten, wie sich Polizisten verhalten würden (pag. 423 ff.). Insgesamt sind die Aussagen der beiden Beschuldigten, das Kerngeschehen betreffend, nicht glaubhaft. Sie enthalten zwar gewisse Realkriterien und wirken er-