174; 180; 184). Sie würden gewisse Realkennzeichen sowie eine gewisse Konstanz aufweisen und seien zudem vollkommen deckungsgleich, was allerdings auf eine Absprache zwischen den beiden Beschuldigten schliessen lasse, zumal die beiden in einer Beziehung stehen und sich überdies von derselben Anwältin verteidigen lassen (S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 174). Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung wies die Verteidigung betreffend die Aussagen der beiden Beschuldigten auf deren Konstanz sowie die enthaltenen Realkriterien hin, welche die Glaubhaftigkeit der Aussagen untermauern würden. So hätten namentlich beide Beschuldigten übereinstimmend zu Protokoll