Trotzdem sei ein solches Verhalten, aus subjektiver Seite der Beschuldigten betrachtet, aufgrund der Aufregung und des Lärms nicht völlig auszuschliessen. Demnach sei nicht abwegig, dass die beiden Beschuldigten die zivilen Polizisten nicht als solche erkannt hätten oder die «Stopp Polizeirufe» schlicht nicht vernommen haben sollen (S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 174). Gesamthaft betrachtet ist die Vorinstanz der Ansicht, dass die Aussagen der beiden Beschuldigten nicht unglaubhaft seien (S. 11; 17; 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 174; 180; 184).