420, Z. 15 ff.). Als sie eingeholt worden sei, sei sie gegen die Glasscheibe gedrückt worden (pag. 420, Z. 43 f.). Nach der Anhaltung habe auch niemand von den Polizisten auf ihr Natel schauen wollen (pag. 422, Z. 4 ff.). Konkrete Würdigung Die Vorinstanz hält zwar fest, dass insbesondere die Aussage der beiden Beschuldigten, wonach die zivilen Polizisten, nachdem sie die beiden Beschuldigten an der Schulter gepackt hätten, nichts gesagt haben sollen, nicht logisch sei. Trotzdem sei ein solches Verhalten, aus subjektiver Seite der Beschuldigten betrachtet, aufgrund der Aufregung und des Lärms nicht völlig auszuschliessen.