Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung vom 12. August 2021 bestätigte der Beschuldigte 1 die bisherigen Aussagen (pag. 414, Z. 3 ff.) und sagte zusammengefasst aus, dass er erst gewusst habe, dass er es mit Angehörigen der Kantonspolizei zu tun gehabt habe, als sie sich ausgewiesen hätten (pag. 414, Z. 16 ff.). Ab diesem Moment habe er sich passiv verhalten (pag. 414, Z. 22). Weggerannt sei er zu keinem Zeitpunkt (pag. 414, Z. 30). Er habe bei der polizeilichen Einvernahme keine Aussage gemacht, weil er die gesamte Situation dort als willkürlich empfunden habe, zumal die Polizisten ihm Landfriedensbruch hätten unterstellen wollen (pag. 415, Z. 19).