nicht von Anfang an dabei gewesen. Er solle einfach willkürlich etwas geschrieben haben, sodass es zu einer Anzeige kommen könne. Sie hätten sich unterhalten, was man noch alles schreiben könne (pag. 77 f., Z. 29 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 22. April 2020 bestätigte der Beschuldigte 1 vorab seine vor der Staatsanwaltschaft gemachten Aussagen (pag. 137, Z. 2) und gab weiter im Wesentlichen zu Protokoll, dass ihm bei der Anhaltung auf dem M.________ nicht klar gewesen sei, dass es sich um zivile Polizisten gehandelt habe (pag. 137, Z. 18). Sie seien nicht Richtung J.________ gerannt, sondern gegangen.