11.3.4 [konkrete Würdigung]). Mit Blick auf das zuvor Ausgeführte ist festzuhalten, dass weder eine Absprache zwischen den Verfassern noch die differenzierten Zeugenaussagen betreffend den Kernsachverhalt der Anschuldigung «Hinderung einer Amtshandlung» den Beweiswert des Berichtsrapports zu erschüttern vermögen. 11.3.3 Aussagen der Beschuldigten Aussagen des Beschuldigten 1 Nachdem der Beschuldigte 1 anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 8. April 2018 jegliche Aussagen verweigert hatte (pag.