und allenfalls L.________ den Teil, bei welchem sie dabei waren, gegengelesen haben, schadet der Glaubhaftigkeit der Ausführungen im Berichtsrapport nicht. Vielmehr wird die Glaubhaftigkeit dadurch noch gestärkt, da die Wahrnehmung insoweit durch einen zweiten Augenzeugen bestätigt wird. Auch die Abweichungen zwischen dem Berichtsrapport und den Zeugenaussagen von Polizist I.________, D.________ und E.________ vermögen die Glaubhaftigkeit des Berichtsrapports nicht zu erschüttern (vgl. detaillierte Ausführungen unter Ziff. 11.3.4 [konkrete Würdigung]).