373, Z. 36 ff.), weshalb eine Absprache zwischen den beiden Verfassern während des Redigierens des Berichtsrapports nicht wahrscheinlich erscheint bzw. schlicht keinen Sinn ergibt. Überdies bestätigte der Zeuge E.________, dass Polizist I.________ ausschliesslich seinen Teil geschrieben habe, den er anschliessend gegengelesen habe (pag. 404, Z. 8 f.). Infolgedessen sind die Feststellungen und Eindrücke bezüglich Phase 1 und 2, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, vorwiegend auf den Polizisten und Zeugen I.________ zurückzuführen, wogegen diejenigen betreffend Phase 3 von D.________ stammen. Dass Polizist E.________ und allenfalls L.______