Der Beschuldigte 1 sowie die Beschuldigte 2 gaben sodann übereinstimmend zu Protokoll, dass in der ersten Phase zwei Personen auf sie zugekommen seien (pag. 77; pag. 105). Weil der Verfasser I.________ mit E.________ unterwegs war, war konsequenterweise D.________ in dieser ersten Phase nicht am relevanten Geschehen direkt beteiligt, was dieser vermutungsweise auch anlässlich der vorgezogenen Zeugeneinvernahme so bestätigte (pag. 373, Z. 36 ff.), weshalb eine Absprache zwischen den beiden Verfassern während des Redigierens des Berichtsrapports nicht wahrscheinlich erscheint bzw. schlicht keinen Sinn ergibt.