Dem hielt die Generalstaatsanwaltschaft entgegen, dass die Tatsache, dass sich der Zeuge I.________ ein Jahr später anlässlich seiner Einvernahme nicht mehr genau an jedes Detail erinnert habe, nichts daran ändere, dass grundsätzlich auf seinen Berichtsrapport abgestellt werden könne, zumal dem Gericht nunmehr die heutigen Aussagen des Zeugen E.________ vorliegen würden, welcher sich offenbar noch sehr gut habe erinnern