Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung führte die Verteidigung betreffend den Berichtsrapport aus, dass sich die Frage stelle, ob überhaupt auf diesen abgestellt werden könne, wenn dieser erst zwei Wochen später und offenbar in Absprache zwischen mehreren Polizisten verfasst worden sei (pag. 429). Dem hielt die Generalstaatsanwaltschaft entgegen, dass die Tatsache, dass sich der Zeuge I.________ ein Jahr später anlässlich seiner Einvernahme nicht mehr genau an jedes Detail erinnert habe, nichts daran ändere, dass grundsätzlich auf seinen Berichtsrapport abgestellt werden könne, zumal dem Gericht nunmehr die heutigen Aussagen des Zeugen E._____