Da der Berichtsrapport der Polizei von mindestens zwei Personen verfasst wurde, ging die Vorinstanz davon aus, dass sich die Verfasser abgesprochen hätten (S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 172). Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung führte die Verteidigung betreffend den Berichtsrapport aus, dass sich die Frage stelle, ob überhaupt auf diesen abgestellt werden könne, wenn dieser erst zwei Wochen später und offenbar in Absprache zwischen mehreren Polizisten verfasst worden sei (pag.