im Übrigen liesse sich bejahendenfalls ebenfalls nichts zugunsten der Beschuldigten 2 ableiten. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der fälschlicherweise aufgeführte Tatbestand «Landfriedensbruch» bezüglich des Kernsachverhalts der Anschuldigung der Hinderung einer Amtshandlung den Beweiswert der Angaben auf der Anhaltekarte nicht in Zweifel zu ziehen vermag. 11.3.2 Berichtsrapport Aus dem Berichtsrapport vom 19. April 2018 (pag. 4 ff.; pag. 37 ff. AB2), verfasst durch Polizist I.