_, fernab des Geschehens). Letztendlich ist es Aufgabe der Staatsanwaltschaft über die konkreten Anklagepunkte zu entscheiden. Das Vorbringen der Verteidigung, wonach aufgrund des Kommas auf dem FWR-Formular betreffend die Beschuldigte 2 darauf geschlossen werden könne, dass dort ebenfalls noch der Tatbestand des Landfriedensbruchs aufgeführt gewesen sei, ist weit hergeholt und kann nicht gehört werden; im Übrigen liesse sich bejahendenfalls ebenfalls nichts zugunsten der Beschuldigten 2 ableiten.