Daraus kann nun nichts zugunsten des Beschuldigten 1 abgeleitet werden bzw. dieser unzutreffend angegebene Grund für die vorläufige Festnahme schadet der Glaubhaftigkeit der Aussagen von Polizist I.________ und E.________ nicht. Die beweismässig tauglichsten Angaben sind in aller Regel diejenigen, welche unmittelbar an das Geschehen anknüpfen, da sie meist noch frei von Suggestionseinflüssen und Wahrnehmungsbeeinflussungen anderer Art sind (vgl. LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, Einführung in die Aussagepsychologie, in: LUDEWIG/BAUMER/TAVOR [Hrsg.] Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich 2017, S. 70 ff.).