Dieses Formular wurde – wie der Zeuge Polizist D.________ nachvollziehbar schilderte – erst im Festhalte- und Warteraum (FWR) ausgefüllt, mithin von «Leuten, welche nicht draussen waren» (pag. 379, Z. 40). Daraus kann nun nichts zugunsten des Beschuldigten 1 abgeleitet werden bzw. dieser unzutreffend angegebene Grund für die vorläufige Festnahme schadet der Glaubhaftigkeit der Aussagen von Polizist I.________ und E.________ nicht.