Den Ausführungen der Vorinstanz und der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Vorab ist festzustellen, dass die Anhaltekarte selbst sowohl betreffend den Beschuldigten 1 als auch die Beschuldigte 2 (pag. 93 f.; pag. 395) nur den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung enthält, nicht jedoch denjenigen des Landfriedensbruchs. Letztgenannter Tatbestand ist neben demjenigen der Hinderung einer Amtshandlung als Grund der vorläufigen Festnahme ausschliesslich im FWR- Formular betreffend den Beschuldigten 1 (pag. 95) aufgeführt. Dieses Formular wurde – wie der Zeuge Polizist D._____