Abweichend davon ist die Generalstaatsanwaltschaft der Ansicht, dass eine gewisse Flüchtigkeit bei einem Dokument, welches noch vor Ort erstellt werde, geradezu inhärent sei. Es sei davon auszugehen, dass auf der Anhaltekarte das stehe, was sich gemäss Ausführungen der Polizisten einige Minuten zuvor abgespielt habe. Ein falsch aufgeführter Tatbestand reiche demnach sicherlich nicht aus, um dem Dokument ausschliesslich aus diesem Grund jeglichen Beweiswert abzusprechen (pag. 425). Den Ausführungen der Vorinstanz und der Verteidigung kann nicht gefolgt werden.