178). Die Verteidigung teilt diese Ansicht im Wesentlichen und führt anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung zusätzlich ins Feld, dass auf dem edierten FWR-Formular betreffend die Beschuldigte 2 noch ein Komma ersichtlich sei, was darauf hindeute, dass auch in diesem FWR-Formular zuvor noch Landfriedensbruch aufgeführt worden sei (pag. 434). Letztendlich sei es nicht fair, wenn das ungenaue Arbeiten von Polizisten auf die Beschuldigten überwälzt werde (pag. 430 ff.). Abweichend davon ist die Generalstaatsanwaltschaft der Ansicht, dass eine gewisse Flüchtigkeit bei einem Dokument, welches noch vor Ort erstellt werde, geradezu inhärent sei.