Die Vorinstanz schreibt der Anhaltekarte keinen grossen Beweiswert zu, da diese flüchtig verfasst worden sei. Das zeige sich insbesondere daran, dass man zum Delikt «Hinderung einer Amtshandlung» noch «Landfriedensbruch» geschrieben habe, wobei es den Polizisten eigentlich klar gewesen sein müsste, dass dieser Vorwurf vorliegend unhaltbar sei (S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 178).