Demnach ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 1 und die Beschuldigte 2 nicht der Wahrheitspflicht unterstanden, anders als die als Zeugen einvernommenen Polizisten I.________, D.________ und E.________ anlässlich ihrer Einvernahme. 11.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Betreffend den unbestrittenen und bestrittenen Sachverhalt kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verweisen werden (S. 7; S. 13; S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 170; pag. 176; pag. 182).