Die Vorinstanz beschränkt sich (wohl auch im Blick auf das zu begründende Ergebnis) auf die Aufführung von Realkriterien, welche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage massgebend seien. Ergänzend ist festzuhalten, dass Bekundungen, welche nicht unter Wahrheitspflicht erfolgt sind, einer Zeugenaussage nicht gleichzustellen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_98/2016 vom 9. September 2016 E. 2.4.2 mit weiteren Hinweisen). Demnach ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 1 und die Beschuldigte 2 nicht der Wahrheitspflicht unterstanden, anders als die als Zeugen einvernommenen Polizisten I._______