11. Würdigung durch die Kammer 11.1 Vorbemerkungen Betreffend die allgemeinen Grundlagen zur Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. S. 3 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 166 ff.). Die Vorinstanz beschränkt sich (wohl auch im Blick auf das zu begründende Ergebnis) auf die Aufführung von Realkriterien, welche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage massgebend seien.