Sie habe bei ihren Schilderungen nicht übertrieben. Dagegen würden die Aussagen der Polizisten diverse Unstimmigkeiten aufweisen. So habe bspw. der Zeuge D.________ nicht mehr gewusst, ob sie direkt nach dem Ausweis gefragt hätten. Die Beschuldigte 2 habe dagegen beteuert, nie nach ihrem Ausweis gefragt worden zu sein. Demnach sei in dubio pro reo davon auszugehen, dass die Beschuldigte 2 die möglicherweise ergangenen Stopp-Polizeirufe nicht gehört habe.