428 ff.) Die Aussagen des Beschuldigten 1 betreffend die zweite Phase seien glaubhaft, weil sie konstant und widerspruchsfrei seien und zudem diverse Realkriterien enthalten würden. Demgegenüber seien die Aussagen der Polizisten unpräzis und würden diverse Ungereimtheiten aufweisen. Insbesondere die Aussagen des Zeugen I.________ seien widersprüchlich und würden zudem nicht mit dem Berichtsrapport übereinstimmen. Der Zeuge D.________ könne sich ebenfalls nur noch lückenhaft an die Geschehnisse erinnern und auch der Zeuge E._____