dem Berichtsrapport dargelegt worden sei, abgespielt habe. In dubio pro reo sei zugunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass die Beschuldigten die Polizisten nicht als solche erkannt und diese überdies auch nicht als solche hätten erkennen müssen, weil die Beschuldigten nichts Unrechtes getan hätten, die Polizisten in Zivil unterwegs gewesen seien und sie überdies auch keinen Polizeiausweis gezeigt hätten. Demnach hätten die beiden Beschuldigten in dieser ersten Phase nicht versucht, sich einer Personenkontrolle zu entziehen (pag. 428 ff.)