10.2 Verteidigung Rechtsanwältin B.________ führte namens der Beschuldigten im Wesentlichen aus, dass die Aussagen der Beschuldigten betreffend die erste Phase konstant und widerspruchsfrei seien und zudem diverse Realkriterien enthalten würden. Demgegenüber stünden die Aussagen der Polizisten, welche diverse Ungereimtheiten aufweisen würden. Aufgrund dessen bestünden in dieser ersten Phase erhebliche Zweifel, wonach sich der Sachverhalt so, wie er im Strafbefehl resp. dem Berichtsrapport dargelegt worden sei, abgespielt habe.