Abweichend davon bestreite der Beschuldigte 1 konstant, sich gewehrt zu haben. Seine Aussagen seien unglaubhaft, da es keinen Grund gegeben hätte, ihn auf den Boden zu führen und zu fesseln, wenn er sich seinen Aussagen gemäss verhalten hätte. Überdies sei nicht erklärbar, wie sich die beiden Polizisten dem Beschuldigten 1 unbemerkt hätten nähern sollen, zumal er