Der Beweiswürdigung der Vorinstanz könne auch betreffend die zweite Phase nicht gefolgt werden. Es erstaune, dass die Vorinstanz an der Anhaltekarte sowie den Aussagen des Zeugen I.________ gewisse Zweifel anbringe und in der Folge die Beweismittel gesamthaft diskreditiere. Es sei nicht erkennbar, inwiefern die Aussagen des Zeugen I.________ unglaubhaft seien, zumal er keine übermässigen Belastungen gemacht habe. Vielmehr habe er klar angegeben, was er noch gewusst habe und was nicht.