Überdies sei unglaubwürdig, wonach die beiden demonstrationserfahrenen Beschuldigten die beiden Polizisten in Zivil nicht erkannt hätten. Nach dem Gesagten sei zu schlussfolgern, dass die beiden Beschuldigten spätestens im Moment, als sie von den Polizisten verfolgt und weggerannt seien, gewusst hätten, dass die beiden Männer Polizisten in Zivil seien, die sie hätten kontrollieren wollen. Die beiden Beschuldigten hätten sich entfernt, um sich dieser Kontrolle zu entziehen (pag. 423 f.). Der Beweiswürdigung der Vorinstanz könne auch betreffend die zweite Phase nicht gefolgt werden.