Das sei ein Umstand, welcher im Berichtsrapport sowie von den Zeugen I.________ und E.________ übereinstimmend festgehalten worden sei und schlicht zum Standardvorgehen gehöre. Dieser Punkt wirke in den Aussagen der Beschuldigten besonders unglaubhaft. Es sei schwerlich vorstellbar, dass ein Polizist oder eine andere Person einfach jemandem nachrenne, ihn festhalte und sobald sich dieser umdrehe kein Wort sage. Überdies sei unglaubwürdig, wonach die beiden demonstrationserfahrenen Beschuldigten die beiden Polizisten in Zivil nicht erkannt hätten.