10. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien 10.1 Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwältin H.________ führte anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung im Wesentlichen aus, dass die Aussagen der beiden Beschuldigten zur ersten Phase holzschnittartig und demnach nicht glaubhaft seien. So hätten sich gemäss Ausführungen des Beschuldigten 1 die beiden Polizisten in Zivil komplett unmotiviert verhalten. Dass zwei Polizisten zwei Leute verfolgen, sie in der Folge an der Schulter festhalten und anschliessend einfach wieder loslassen würden, wäre unerhört und würde überhaupt keinen Sinn machen.