Gewisse Ungenauigkeiten überraschen. Gewisse Details sprechen eher dafür, dass der Zugriff eher überraschend, ohne Vorwarnung erfolgte, dann über das gegenseitige Ausweisen diskutiert wurde und das Ganze in einem passiven Versperren endete, ohne konkrete Gewaltanwendung von Seiten des Beschuldigten. Mit Blick auf diese Überlegungen geht das Gericht in dieser zweiten Phase und unter ausdrücklicher Anwendung der in dubio pro reo Regel von der für den Beschuldigten 1 günstigeren Sachverhaltsvariante aus. D.h., dass der Beschuldigte 1 beim Kiosk in J.________ K.________ auf seine Freundin gewartet hat.