Die Vorinstanz gelangte unter Würdigung der ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel zu folgendem Ergebnis (S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 181): Insgesamt gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Aussagen des Beschuldigten 1 für sich gesehen gleichbleibend, mithin widerspruchsfrei sind. Der von ihm geschilderte Ablauf ist grundsätzlich logisch und damit nachvollziehbar, jedenfalls nicht unglaubhaft. Die Darstellungen der Polizeiseite sind ebenfalls denkbar, lösen aber gewisse Fragezeichen aus. Gewisse Ungenauigkeiten überraschen.