10 Lärms, rechtfertigen, weil die Beschuldigten konstant wiedergegeben hätten, dass die Personen nur gestarrt und geschwiegen hätten. Es liessen sich jedenfalls keine weitergehenden Bemühungen der beiden Beschuldigten, eine geplante Personenkontrolle zu behindern bzw. zu verhindern, feststellen (S. 11 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 174 f.). 9.3 Zweite Phase Die Vorinstanz gelangte unter Würdigung der ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel zu folgendem Ergebnis (S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.