Sie hätten nicht reagiert und seien einfach weitergelaufen oder in der Endphase dann weggerannt, wobei sie sich aus den Augen verloren hätten. In dubio pro reo sei davon auszugehen, dass die Beschuldigten nicht genügend konkret über eine bevorstehende Personenkontrolle informiert worden seien. Sie hätten nicht mitbekommen, dass sich die sie anhaltenden Personen als Polizeiangehörige ausgegeben hätten. Diese Schlussfolgerung lasse sich, unter Berücksichtigung des auf dem M.________ herrschenden