_, auf sie aufmerksam geworden seien. In dubio pro reo sei davon auszugehen, dass die Beschuldigten nicht um die polizeiliche Identität der beiden Beobachter gewusst hätten und es auch nicht zu einer mündlichen Interaktion zwischen den Polizisten in Zivil und den beiden Beschuldigten gekommen sei. Anschliessend seien die Beschuldigten auf Höhe der P.________ von hinten an den Schultern (allenfalls am Arm) ergriffen worden. Sie hätten nicht reagiert und seien einfach weitergelaufen oder in der Endphase dann weggerannt, wobei sie sich aus den Augen verloren hätten.